Evakuierungshelfer gem. § 10 ArbSchG: Informationen zum Lehrgang

Hintergrund des Lehrgangs:

Lehrgang - Evakuierungshelfer: § 10 ArbSchG

Arbeitgeber haben nach § 10 ArbSchG Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Evakuierung übernehmen. Im Gefahrenfall unterliegt es der Zuständigkeit dieser Evakuierungshelfer, eine ruhige und geordnete Entfluchtung durchzuführen und hilfsbedürftige Personen beim Verlassen des Gebäudes zu unterstützen.

Zweckmäßig ist es darüber hinaus, die Evakuierungshelfer mit der regelmäßigen Überprüfung der Flucht- und Rettungswege sowie der Zählung und Betreuung von Personen an der Sammelstelle zu beauftragen. Der Evakuierungshelferlehrgang von PISO-NRW umfasst praktische und theoretische Elemente, die sich an diesen Anforderungen orientieren.

Rahmenangaben:

Rahmenangaben - Evakuierungshelfer: § 10 ArbSchG

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